Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Reißenweber Services – Gebäudereinigung
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Reinigungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen von Reißenweber Services Gebäudereinigung gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern.
Vertragspartner ist:
Ines Reißenweber
handelnd unter Malermeisterin Ines Reißenweber / Marke Reißenweber Services Gebäudereinigung, Callenberger Str. 47, 96450 Coburg
Der jeweilige Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag selbst erteilt oder durch eine hierzu berechtigte Person erteilen lässt.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Berechtigung zur Auftragserteilung
Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:
- schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots,
- Auftragserteilung per E-Mail,
- Auftragserteilung über ein Online-Formular,
- telefonische oder persönliche Auftragserteilung,
- Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung oder eines Leistungsverzeichnisses.
Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, Preise sowie die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Leistungsvereinbarung.
Auftragserteilung durch Dritte
Ein Auftrag darf nur durch den Auftraggeber selbst oder durch eine von diesem hierzu berechtigte bzw. bevollmächtigte Person erteilt, geändert oder erweitert werden.
Personen, die sich lediglich im Objekt befinden, dort wohnen, arbeiten, Schlüssel übergeben, Zugang ermöglichen oder mit dem Auftraggeber verwandt, bekannt oder verbunden sind, gelten dadurch nicht automatisch als zur Auftragserteilung oder Vertragsänderung berechtigt.
Reißenweber Services ist berechtigt, vor Annahme von Aufträgen, Zusatzleistungen oder Vertragsänderungen einen geeigneten Nachweis über die Berechtigung oder Bevollmächtigung zu verlangen.
Bestehen Zweifel an der Berechtigung einer Person, dürfen entsprechende Anweisungen, Auftragserweiterungen oder Änderungen bis zur Klärung zurückgewiesen werden.
§ 3 Auftraggeber, Rechnungsempfänger und abweichender Zahler
Auftraggeber, Rechnungsempfänger und Zahler können unterschiedliche Personen sein.
Die bloße Benennung einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens als Rechnungsempfänger führt jedoch nicht automatisch dazu, dass diese Person Vertragspartner oder zahlungspflichtig wird.
Soll eine andere Person oder ein anderes Unternehmen als der Auftraggeber die Rechnung übernehmen, muss dies vor Rechnungsstellung ausdrücklich mit Reißenweber Services abgestimmt werden.
Reißenweber Services kann vor Annahme eines abweichenden Rechnungsempfängers oder Zahlers dessen ausdrückliche Zustimmung bzw. eine geeignete Bestätigung verlangen.
Insbesondere ist es nicht zulässig, ohne Zustimmung der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens einen Auftrag zu erteilen und anschließend zu verlangen, dass die Rechnung auf diese dritte Person ausgestellt wird.
Solange keine ausdrückliche Vereinbarung über die Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch einen Dritten getroffen wurde, bleibt grundsätzlich derjenige zur Zahlung verpflichtet, der den Auftrag erteilt hat bzw. Vertragspartner geworden ist.
Eine lediglich abweichende Rechnungsanschrift oder die freiwillige Zahlung durch einen Dritten führt für sich allein grundsätzlich nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners.
§ 4 Weisungs-, Änderungs- und Reklamationsberechtigung
Verbindliche Weisungen hinsichtlich Art, Umfang oder Durchführung des Auftrags dürfen grundsätzlich nur erteilen:
- der Auftraggeber selbst,
- eine bereits bei Auftragserteilung benannte Kontaktperson,
- eine nachweislich bevollmächtigte Person oder
- eine von Reißenweber Services ausdrücklich als Ansprechpartner akzeptierte Person.
Anweisungen sonstiger Personen vor Ort müssen nicht umgesetzt werden.
Dies gilt insbesondere für:
- zusätzliche Reinigungsarbeiten,
- Weglassen vereinbarter Leistungen,
- Änderungen des Leistungsumfangs,
- Änderungen der Reihenfolge oder Durchführung,
- Verlängerung der Einsatzzeit,
- Zusatzaufträge,
- Preisabsprachen,
- Terminänderungen,
- Stornierungen.
Zusatzleistungen, die durch eine nicht legitimierte Person veranlasst werden, gelten erst dann als beauftragt, wenn sie durch den Auftraggeber oder eine hierzu berechtigte Person bestätigt wurden.
Reklamationen durch Dritte
Reklamationen und Mängelanzeigen sind grundsätzlich vom Auftraggeber selbst oder von einer hierzu bevollmächtigten Person vorzubringen.
Personen, die weder Vertragspartner noch entsprechend bevollmächtigt sind, sind grundsätzlich nicht berechtigt, verbindliche Mängelrechte geltend zu machen, Preisnachlässe zu verlangen, Zahlungen zurückzuhalten oder Nachbesserungen verbindlich zu vereinbaren.
Reißenweber Services kann bei Zweifeln an der Berechtigung eine entsprechende Bestätigung des Auftraggebers verlangen.
Dies schließt nicht aus, dass Hinweise tatsächlicher Art von Dritten entgegengenommen werden können. Eine rechtlich verbindliche Reklamation oder Änderung des Vertragsverhältnisses entsteht dadurch jedoch nicht automatisch.
§ 5 Leistungsarten und Abgrenzung der Reinigungsleistungen
5.1 Unterhaltsreinigung
Eine Unterhaltsreinigung ist eine regelmäßig wiederkehrende Reinigung, die dem laufenden Erhalt eines üblichen Sauberkeitszustandes dient.
Hierzu können – abhängig vom vereinbarten Leistungsverzeichnis – insbesondere gehören:
- Saugen frei zugänglicher Bodenflächen,
- Wischen frei zugänglicher Bodenflächen,
- Reinigung von Sanitärbereichen,
- Reinigung frei zugänglicher Oberflächen,
- Staubwischen,
- Reinigung von Küchen- und Aufenthaltsbereichen,
- Entleerung üblicher Abfallbehälter,
- Reinigung von Treppenhäusern,
- Reinigung von Verkehrsflächen (Flure, Windfänge, etc.)
- Entfernung gewöhnlicher, im laufenden Gebrauch entstehender Verschmutzungen.
Die Unterhaltsreinigung umfasst grundsätzlich keine intensive Entfernung alter, stark haftender, außergewöhnlicher oder über längere Zeit entstandener Verschmutzungen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Nicht automatisch Bestandteil einer Unterhaltsreinigung sind insbesondere:
- Reinigung innerhalb von Schränken und Schubladen,
- Backofenreinigung,
- Kühlschrankinnenreinigung,
- Reinigung sonstiger Geräte von innen,
- Entfernung starker Kalkablagerungen,
- Entfernung starker Fettablagerungen,
- Entfernung von Nikotinablagerungen,
- Entfernung von Klebstoffresten,
- Entfernung von Farbresten,
- Entfernung von Silikon,
- Entfernung von Zement- oder Baurückständen,
- intensive Fugenreinigung,
- Schimmelbeseitigung,
- Reinigung schwer zugänglicher Bereiche,
- Reinigung in größerer Arbeitshöhe,
- Fenster- und Glasreinigung,
- Reinigung von Rahmen, Falzen, Jalousien oder Rollläden,
- maschinelle Bodenreinigung,
- Grundpflege oder Beschichtung von Bodenbelägen,
- Reinigung nach Bau-, Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen.
Diese Arbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
5.2 Beginn einer Unterhaltsreinigung ohne vorherige Grundreinigung
Die regelmäßige Unterhaltsreinigung beginnt grundsätzlich auf Grundlage des bei Auftragsbeginn vorhandenen Reinigungszustandes. Eine vorherige Grundreinigung, Intensivreinigung oder Herstellung eines bestimmten Ausgangszustandes ist nicht automatisch Bestandteil des Auftrags.
Soll vor Beginn der laufenden Unterhaltsreinigung zunächst eine Grund- oder Intensivreinigung durchgeführt werden, muss diese ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet werden. Dies gilt insbesondere für einmalige oder erstmalige intensive Arbeiten wie beispielsweise die gründliche Reinigung von:
- Fliesen,
- Fugen,
- Zargen,
- Heizkörpern,
- Sockelleisten,
- Sanitärbereichen,
- Küchenbereichen,
- stärker verschmutzten Oberflächen,
- sonstigen Bereichen mit länger bestehenden Verschmutzungen.
Wird keine solche Grund- oder Intensivreinigung vereinbart, beginnt Reißenweber Services unmittelbar mit der vereinbarten Unterhaltsreinigung. Ein darüber hinausgehender einmaliger Grundreinigungsaufwand ist nicht im Preis der laufenden Unterhaltsreinigung enthalten.
Ein bestimmter Grundsauberkeitszustand zu Beginn des Vertragsverhältnisses wird nur dann geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Grundreinigung
Eine Grundreinigung ist eine intensive Reinigung, bei der haftende oder bei einer gewöhnlichen Unterhaltsreinigung nicht ausreichend entfernbare Verschmutzungen möglichst weitgehend beseitigt werden.
Abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang können hierzu beispielsweise gehören:
- intensive Reinigung von Bodenflächen,
- Entfernung stärkerer Ablagerungen,
- intensive Reinigung von Sanitärbereichen,
- gründliche Reinigung von Oberflächen,
- Reinigung schwerer zugänglicher Bereiche,
- Reinigung von Türen und Zargen,
- Reinigung von Sockelleisten,
- Reinigung von Heizkörpern,
- intensive Küchenreinigung,
- Entfernung stärkerer Fett- oder Kalkablagerungen,
- intensive Reinigung von Fliesen und Fugen.
Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Leistungsverzeichnis.
Eine Grundreinigung stellt keine Renovierung, Restaurierung oder Wiederherstellung eines neuwertigen Zustandes dar.
Dauerhafte Verfärbungen, Materialveränderungen, Abnutzungen, Korrosion, Kalkfraß, beschädigte Beschichtungen, eingebrannte Verschmutzungen oder sonstige nicht mit üblichen fachgerechten Reinigungsverfahren entfernbare Veränderungen stellen nicht automatisch einen Reinigungsmangel dar.
§ 7 Spezial- und Sonderreinigungen
Spezial- und Sonderreinigungen sind Leistungen, die über eine gewöhnliche Unterhalts- oder Grundreinigung hinausgehen.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Fenster- und Glasreinigung,
- Bauzwischenreinigung,
- Bauendreinigung,
- Reinigung nach Renovierungsarbeiten,
- Umzugs- und Auszugsreinigungen,
- intensive Küchenreinigungen,
- Teppichreinigung,
- Polsterreinigung,
- maschinelle Bodenreinigung,
- Grundpflege von Bodenbelägen,
- Entfernung besonders starker Verschmutzungen,
- Reinigung stark vernachlässigter Objekte,
- Reinigung nach Veranstaltungen,
- Entrümpelungs- und Räumungsarbeiten, soweit vereinbart,
- sonstige individuell vereinbarte Sonderleistungen.
Art, Umfang und Preis der jeweiligen Sonderleistung richten sich nach der individuellen Vereinbarung.
§ 8 Maßgeblicher Leistungsumfang
Geschuldet sind ausschließlich die Leistungen, die im Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wurden.
Eine allgemeine Bezeichnung wie:
- „Reinigung“,
- „Unterhaltsreinigung“,
- „Grundreinigung“,
- „Fensterreinigung“,
- „Endreinigung“
begründet keinen Anspruch auf Leistungen, die nicht vom konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
Der Auftraggeber kann nicht allein daraus, dass eine Tätigkeit technisch im Zusammenhang mit einer Reinigung möglich wäre, ableiten, dass diese automatisch Bestandteil des Auftrags ist.
Zusätzlich gewünschte Leistungen können gesondert berechnet werden.
§ 9 Nicht vorhersehbarer Mehraufwand
Stellt sich während der Durchführung heraus, dass:
- der Verschmutzungsgrad erheblich höher als angegeben oder erkennbar ist,
- zusätzliche Flächen vorhanden sind,
- vereinbarte Bereiche anders beschaffen sind als angenommen,
- außergewöhnliche Verschmutzungen vorhanden sind,
- besondere Reinigungsmittel oder Verfahren erforderlich werden,
- erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entsteht,
kann Reißenweber Services den Auftraggeber hierüber informieren und zusätzliche Leistungen von einer gesonderten Vergütungsvereinbarung abhängig machen.
Reißenweber Services ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Mehrleistungen ohne zusätzliche Vergütung auszuführen.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu schaffen.
Insbesondere sind:
- vereinbarte Räume zugänglich zu machen,
- Schlüssel oder Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen,
- Strom und Wasser bereitzuhalten, soweit erforderlich,
- besondere Materialeigenschaften mitzuteilen,
- empfindliche Oberflächen kenntlich zu machen,
- bekannte Schäden vor Beginn der Reinigung mitzuteilen,
- wertvolle oder leicht zerbrechliche Gegenstände zu sichern,
- notwendige Arbeitsbereiche soweit erforderlich freizuräumen.
Der Auftraggeber hat Reißenweber Services insbesondere vorab auf folgende Umstände hinzuweisen:
- Schimmel,
- Schädlingsbefall,
- gesundheitsgefährdende Stoffe,
- Körperflüssigkeiten,
- Spritzen oder andere gefährliche Gegenstände,
- erhebliche hygienische Belastungen,
- sonstige ungewöhnliche Gefahrenquellen.
Reißenweber Services kann Arbeiten ablehnen oder unterbrechen, wenn eine sichere Durchführung nicht gewährleistet werden kann.
Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender Mitwirkung kann gesondert berechnet werden.
§ 11 Termine, Zugang und Wartezeiten
Vereinbarte Termine sind grundsätzlich für beide Vertragsparteien verbindlich.
Kann eine Leistung insbesondere deshalb nicht oder nicht vollständig erbracht werden, weil:
- der Zugang zum Objekt fehlt,
- Schlüssel nicht bereitgestellt wurden,
- eine vereinbarte Kontaktperson nicht erreichbar ist,
- niemand vor Ort ist, obwohl dies vereinbart wurde,
- Räume nicht zugänglich sind,
- notwendige Voraussetzungen nicht geschaffen wurden,
kann der dadurch entstandene Aufwand einschließlich angemessener Anfahrts- und Wartezeiten berechnet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag vereinbarten Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden, sofern dies entsprechend ausgewiesen ist.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Nachträglich beauftragte oder erforderliche und genehmigte Zusatzleistungen werden zusätzlich berechnet.
§ 13 Terminänderung und Stornierung
Eine kostenfreie Stornierung oder Verschiebung eines vereinbarten Einzeltermins ist grundsätzlich bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich.
Bei einer späteren Absage oder wenn der vereinbarte Einsatz aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann, kann Reißenweber Services eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Ausfall verlangen.
Hierfür können bis zu 50 % des vereinbarten Auftragswertes berechnet werden, soweit dies dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entspricht.
Gesetzliche Widerrufs- oder Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 14 Beanstandungen, Reklamationen und Nachbesserung
Der Auftraggeber wird gebeten, die ausgeführten Arbeiten nach Möglichkeit unmittelbar bzw. zeitnah nach Abschluss zu kontrollieren.
Erkennbare Beanstandungen sollen unverzüglich und möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der betreffenden Reinigungsleistung schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden.
Die Reklamation sollte mindestens enthalten:
- Namen des Auftraggebers,
- Einsatzort,
- Datum der betreffenden Reinigung,
- konkrete Beschreibung der Beanstandung,
- betroffenen Raum bzw. betroffene Fläche,
- soweit möglich aussagekräftige Fotos.
Die zeitnahe Reklamation ist erforderlich, damit der Zustand möglichst zuverlässig nachvollzogen und die Ursache der Beanstandung geprüft werden kann.
Wird eine Beanstandung erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet, kann insbesondere dann die Nachprüfbarkeit eingeschränkt sein, wenn die betreffenden Räume oder Flächen seit Abschluss der Reinigung:
- weiter genutzt,
- verändert,
- erneut verschmutzt,
- durch andere Personen gereinigt oder
- anderweitig bearbeitet
wurden.
Gesetzliche Mängelrechte werden durch die Empfehlung zur Meldung innerhalb von 24 Stunden nicht ausgeschlossen oder unzulässig verkürzt.
Liegt ein von Reißenweber Services zu vertretender Mangel vor, ist Reißenweber Services grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und – soweit erforderlich – zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Ein Anspruch auf sofortige Preisminderung oder eigenmächtige Beauftragung eines Drittunternehmens besteht nicht allein aufgrund der Erklärung einer Beanstandung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 15 Kein Anspruch auf subjektiv erwarteten Neuzustand
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistung ist der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und ein fachgerecht erzielbares Reinigungsergebnis.
Nicht jede optisch verbleibende Veränderung stellt einen Reinigungsmangel dar.
Dies betrifft insbesondere:
- dauerhaft eingezogene Verfärbungen,
- Materialabnutzung,
- Kalkfraß,
- Korrosion,
- beschädigte Beschichtungen,
- Kratzer,
- Verätzung,
- Verfärbungen von Fugen oder Silikon,
- eingebrannte Rückstände,
- altersbedingte Veränderungen.
Reißenweber Services schuldet eine fachgerechte Reinigung im vereinbarten Umfang, jedoch keinen technisch oder materialbedingt nicht erzielbaren Neuzustand.
§ 16 Vorhandene Schäden und empfindliche Materialien
Für bereits vor Beginn der Arbeiten bestehende Schäden, Abnutzungen und Materialveränderungen haftet Reißenweber Services nicht.
Hierzu gehören insbesondere:
- Kratzer,
- Risse,
- lose Bauteile,
- beschädigte Fugen,
- beschädigte Silikonabdichtungen,
- beschädigte Beschichtungen,
- Verfärbungen,
- Korrosion,
- Kalkfraß,
- altersbedingt empfindliche Oberflächen.
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten auf besonders empfindliche oder hochwertige Materialien hinzuweisen, sofern deren besondere Eigenschaften nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Dies betrifft insbesondere:
- Naturstein,
- unversiegeltes Holz,
- empfindliche Metalle,
- besondere Beschichtungen,
- Spezialglas,
- Antiquitäten,
- hochwertige Möbel oder Einrichtungsgegenstände,
- empfindliche Armaturen.
Fehlen erforderliche Pflege- oder Herstellerinformationen, kann Reißenweber Services die Bearbeitung der betreffenden Flächen bis zur Klärung ablehnen.
§ 17 Haftung
Reißenweber Services haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet Reißenweber Services uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, kann die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt sein.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
Für Schäden oder Verschlechterungen, die bereits vor Beginn der Arbeiten bestanden oder auf nicht erkennbare Material- bzw. Vorschäden zurückzuführen sind, besteht keine Haftung, soweit Reißenweber Services diese nicht zu vertreten hat.
§ 18 Schlüssel, Zugangsmittel und Alarmanlagen
Überlassene Schlüssel, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zugangsmittel werden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet.
Die Übergabe und Rückgabe kann dokumentiert werden.
Der Auftraggeber hat Reißenweber Services rechtzeitig über:
- geänderte Zugangscodes,
- ausgetauschte Schlösser,
- Alarmanlagen,
- Scharfschaltungen,
- besondere Zugangsvorschriften
zu informieren.
Kann ein Einsatz aufgrund fehlender oder falscher Zugangsinformationen nicht durchgeführt werden, gelten die Regelungen über Ausfall- und Wartezeiten entsprechend.
§ 19 Witterungsbedingungen und höhere Gewalt
Arbeiten, deren ordnungsgemäße oder sichere Durchführung von Witterungsbedingungen abhängig ist, können bei ungeeigneten Bedingungen verschoben oder unterbrochen werden.
Dies betrifft insbesondere Außen- und Fensterreinigungen.
Eine Verschiebung kann insbesondere erfolgen bei:
- starkem Regen,
- Sturm,
- Gewitter,
- Frost,
- Glätte,
- außergewöhnlicher Hitze,
- sonstigen Sicherheitsrisiken.
Dasselbe gilt bei sonstigen Umständen, die Reißenweber Services nicht zu vertreten hat und die eine sichere oder fachgerechte Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.
In diesen Fällen wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.
§ 20 Personal und Organisation der Leistungserbringung
Reißenweber Services entscheidet grundsätzlich selbst über den Einsatz geeigneter Mitarbeiter.
Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Reinigungskraft besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Vertretungen aufgrund von:
- Krankheit,
- Urlaub,
- Fortbildung,
- Personalwechsel,
- sonstigen betrieblichen Erfordernissen
sind zulässig, sofern die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird.
Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, betriebliche Personalentscheidungen oder interne Einsatzplanungen vorzugeben.
§ 21 Foto- und Zustandsdokumentation
Reißenweber Services kann, soweit erforderlich, Fotos zur Dokumentation anfertigen von:
- bereits vorhandenen Schäden,
- außergewöhnlichen Verschmutzungen,
- dem Zustand vor Beginn der Arbeiten,
- dem Arbeitsergebnis,
- beanstandeten Bereichen,
- sonstigen für die Vertragsabwicklung relevanten Umständen.
Die Dokumentation darf insbesondere zur:
- Qualitätssicherung,
- Nachvollziehbarkeit der Leistung,
- Bearbeitung von Reklamationen,
- Beweissicherung,
- Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche
verwendet werden.
Eine Verwendung zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende rechtliche Grundlage bzw. Einwilligung besteht.
§ 22 Regelmäßig wiederkehrende Reinigungsaufträge
Bei regelmäßig wiederkehrenden Reinigungsleistungen richtet sich der konkrete Leistungsumfang nach dem jeweiligen Vertrag und Leistungsverzeichnis.
Dort können insbesondere geregelt werden:
- Reinigungsturnus,
- Wochentage,
- Leistungsintervalle,
- einzelne Reinigungstätigkeiten,
- Objektbereiche,
- Zeitumfang,
- Laufzeit,
- Kündigungsfristen,
- Feiertagsregelungen,
- Betriebsferien,
- sonstige Besonderheiten.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Tätigkeiten werden nicht allein dadurch Bestandteil der laufenden Unterhaltsreinigung, dass sie gelegentlich oder aus Kulanz durchgeführt wurden.
§ 23 Änderungen und Zusatzleistungen während laufender Aufträge
Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung mit dem Auftraggeber oder einer hierzu berechtigten Person.
Mitarbeiter von Reißenweber Services sind nicht verpflichtet, spontane Zusatzaufträge von Mitarbeitern, Bewohnern, Angehörigen, Mietern, Eigentümern, Gästen oder sonstigen Personen im Objekt auszuführen, wenn diese nicht als Ansprechpartner oder Bevollmächtigte benannt wurden.
Wünscht der Auftraggeber dauerhaft zusätzliche Leistungen, kann hierdurch eine Anpassung des Preises bzw. des Leistungsverzeichnisses erforderlich werden.
§ 24 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Soweit einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die erforderliche Widerrufsbelehrung wird, soweit notwendig, gesondert zur Verfügung gestellt.
Soll die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, sind die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.
§ 25 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend der geltenden Datenschutzerklärung verarbeitet.
Daten können insbesondere verarbeitet werden zur:
- Bearbeitung von Anfragen,
- Angebotserstellung,
- Terminplanung,
- Durchführung des Auftrags,
- Kommunikation,
- Rechnungsstellung,
- Qualitätssicherung,
- Reklamationsbearbeitung,
- Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
§ 26 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – Coburg als Gerichtsstand vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Stand: Juli 2025